AGBs

§1 Helfer
  1. Der Tierhalter garantiert für eine ausreichende Anzahl Helfer (mindestens 2 Personen), so dass der Zu- und Umtrieb der Tiere zügig aber ruhig ablaufen kann.
§2 Gefahren
  1. Das Ausschneiden von hochträchtigen Tieren findet immer auf Gefahr des Auftraggebers statt.
  2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Triebwege steinfrei und sauber sind.
  3. Verletzungen, die sich das Tier beim Zu- und Umtrieb z.B. durch Rutschen oder Eintreten von Steinen, wie auch im Klauenpflegestand (z.B. Quetschung oder Schädigung des Radialisnerv, usw.) zufügt, kann der Klauenpfleger nicht haftbar gemacht werden.
  4. Direkt nach Ausführung der Klauenpflege darf nicht auf ein anderes Haltungsverfahren gewechselt werden.
§3 Klauenkrankheiten
  1. Stellt der Klauenpfleger beim Ausschneiden der Tiere Klauenkrankheiten fest, wird er nach seinem Ermessen Klötze und Verbände anbringen. Ein Erfolg durch diese Maßnahmen kann jedoch nicht garantiert werden.
§4 Nachsorgepflicht
  1. Der Tierhalter verpflichtet sich Verbände nach 5 Tagen zu entfernen oder wenn erforderlich zu erneuern.
    Eine Ausnahme stellen Verbände mit Mortella Heal dar. Diese sollten idealerweise 14 Tage an der Klaue verbleiben.
    Werden bei der täglichen Kontrolle der Verbände durch den Tierhalter oder dessen beauftragten Person Komplikationen festgestellt, müssen die betroffenen Verbände sofort entfernt werden und eventuell ein Tierarzt hinzugezogen werden. Des Weiteren verpflichtet sich der Tierhalter Entlastungshilfen (Klötze) nach spätestens 5 Wochen vom Tier zu entfernen.
§5 Gewährleistung
  1. Es wird nur für Schäden gehaftet die nachweislich durch fehlerhaft ausgeführte Arbeiten des Klauenpflegers entstanden sind. Tiere die schon vor der Klauenpflege an Klauenkrankheiten leiden, sind von einer Gewährleistung von vornherein ausgeschlossen.
§6 Reklamationen
  1. Reklamationen muss der Tierhalter (innerhalb 48 Stunden nach Feststellung) innerhalb 7 Tagen schriftlich und vorab telefonisch dem Klauenpfleger mit genauer Beschreibung des Grundes mitteilen. Die Beweispflicht obligt dem Tierhalter. Gemäß BGB ist der Klauenpfleger zur Nachbesserung berechtigt.
  2. Verzichtet der Tierhalter innerhalb der oben genannten Frist auf eine Nachbesserung durch den Klauenpfleger, so wird weder durch den Klauenpfleger noch durch seine Versicherung ein Schadenersatz erfolgen. In jedem Fall wird jedoch bei einer Nachbesserung die An/Abfahrt in Rechnung gestellt.
§7 Preise
  1. Alle bei der Terminvereinbarung genannten Preise sind wegen etwaiger Veränderungen unverbindlich.
  2. Aktuelle Preise können Sie jederzeit unter www.klauenpflege-schoellhorn.de einsehen.
  3. Die Preise setzen sich wie folgt zusammen:
    1. Für Maschinen und Werkzeuge: Je Tier
    2. Arbeitszeit: Je Stunde mit 15 Minuten genauer Abrechnung.
    3. Anfahrt: Je gefahrener Kilometer.
    4. Anbringen von Verbänden je Stück.
    5. Anbringen von Entlastungshilfen (Klotz) je Stück.
    6. Pflegemittel je Anwendung bzw. je Stück
§8 Reinigung des Klauenpflegestandes
  1. Zur Reinigung des Klauenpflegestandes ist am Tag der Klauenpflege ein funktionsfähiger Hochdruckreiniger (Vorzugsweise Heißwasser) mit Breitstrahldüse bereitzuhalten.
  2. Ist eine gründliche Reinigung vor Ort nicht möglich, wird die Reinigung an anderer Stelle durchgeführt und mit einer Pauschale berechnet.
§9 Beschädigungen am Klauenpflegestand und Zubehör
  1. Für Beschädigungen am Klauenpflegestand und dessen Zubehör, die durch den Tierhalter, seine Tiere oder dessen Helfer entstanden sind ist in jedem Falle der Tierhalter haftbar.
§10 Absage von Terminen
  1. Durch den Tierhalter
    1. Eine ersatzlose Absage des vereinbarten Termines ist bis 8 Tage vor Beginn mit keinen weiteren Kosten verbunden.
    2. Bei einer ersatzlosen Absage des vereinbarten Termines bis 3 Tage vor Beginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,- € fällig.
    3. Die Bearbeitungsgebühr entfällt nur bei nachweisbarer schwerer Krankheit des Tierhalters und die damit verbundene Betriebsaufgabe, oder dessen plötzlichen Tod.
  2. Durch den Klauenpfleger
    1. Wird durch den Klauenpfleger ein Termin aus wichtigem Grund (z.B. Wetter, Defekte an der Technik oder Krankheit) kurzfristig abgesagt, wird dem Tierhalter der voraussichtlich nächstmögliche Termin angeboten. Bei voraussichtlich längerem Ausfall wird der Klauenpfleger einen Kollegen beauftragen den Termin zu übernehmen.
§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Verhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile Memmingen im Allgäu. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§12 Nachfolgende Aufträge
  1. Für alle nachfolgenden Aufträge gelten diese Bedingungen.
  2. Auch wenn der vorstehende Wortlaut nicht bei jedem einzelnen Auftrag besonders angeführt ist.
§13 Salvatorische Klausel
  1. Sollten eine oder mehrere der genannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen die die mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zwecke soweit als möglich verwirklicht.
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